Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cool Control OG, FN 396862 x, LG Eisenstadt, 7082 Donnerskirchen
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Cool Control OG) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2 Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Angebote der Cool Control OG sind stets freibleibend und unverbindlich. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.2 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklichen – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2 Angebotspreise haben nur Gültigkeit, wenn das Angebot der Cool Control OG vom Vertragspartner innerhalb des angeführten Zeitraumes unverändert angenommen wird.
3.3 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die um ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.4 Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.5 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich zu vergüten.
3.6 Wir sind berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten oder Lieferkosten von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen von relevanten Wechselkursen etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung. (Sofern wir uns nicht im Verzug befinden.)
3.7 Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu bezahlen, außer es ist gemäß Angebot etwas anderes vereinbart. Die Berechtigung
zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
3.8 Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind dann auch
berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, u.ä.) und werden der Rechnung zugerechnet.
Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz in Höhe von 4%.
4. Beigestellte Ware
4.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 25% des UVP Preises der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2 Solche vom Kunden beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand unserer Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in dessen Verantwortung.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Cool Control OG. Die Cool Control OG behält sich das Recht vor, das uneingeschränkte Eigentumsrecht an den Vertragswaren äußerlich kenntlich zu machen.
5.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heruaszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunde dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.3 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers geltend zu machen und ihn davon zu verständigen.
5.4 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
5.5 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
6. Verlust, Diebstahl, Beschädigung
Das Risiko des Verlustes, des Diebstahls und der zufälligen Beschädigung von Materialien und Geräten die die Cool Control OG oder
einer ihrer Lieferanten auf die Baustelle gebracht oder dort montiert hat, trägt der Auftraggeber. Er ist daher zur sorgsamen Verwahrung,
sowie zur Absicherung der Baustelle gegenüber Dritten verpflichtet.
7. Mitwirkunspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unseres Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.2 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
7.3 Sämtliche bauliche Nebenarbeiten, insbesondere Maurer-, Elektro- und Stemmarbeiten, Gerüstaufstellung, Spezialtransporte, falls erforderlich, sowie sämtliche nicht in unserem Angebot enthaltenen Arbeiten welche jedoch für die Funktionsfähigkeit der gelieferten Anlage notwendig sind, und notwendige Brandschutzverkleidung müssen bauseits rechtzeitig beigestellt werden.
7.4 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und/oder Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.5 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6 Der Auftraggeber hat die Anlieferung der zur Leistungserbringung erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu ermöglichen.
7.7 Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sind. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen. 7.8 Der Kunde hat vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.9 Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht
hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer
anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unserer Haftung ausgeschlossen. 7.10 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
7.11 Die Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die Anweisungen der Betriebsanleitung eingehalten werden und für die regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma gesorgt wird, die Anlage und Geräte sauber gehalten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen unterzogen werden.
8. Montage- und Instandsetzungsarbeiten an bestehenden Anlagen
Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräte als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk
entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Schäden von uns mutwillig
und mit Vorsatz verursacht wurden.
9. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum der Cool Control OG. Die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung an Dritte (z.B. für Angebotslegung) einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
10. Gewährleistung
10.1 Für Konsumenten gilt (lt. KschG):
Die Gewährleistungsfrist der Cool Control OG beträgt 24 Monate bei beweglichen und 36 Monate bei unbeweglichen Sachen (jedoch nur
wenn die lt. Herstellerangaben erforderlichen Wartungs- bzw. Serviceintervalle eingehalten werden) ab Rechnungsdatum bzw.
Inbetriebnahme. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die
Übernahme al an diesem Tag erfolgt.
Die Gewährleistung versteht sich in dem Sinne, dass nur die Geräteteile, die innerhalb dieser Zeit nachweislich infolge von Material- oder
Konstruktionsmängel defekt werden, kostenlos repariert oder ersetzt werden.
Die Gewährleistungsarbeiten bewirken keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist und verstehen sich exklusive der zu verrechnenden
Kosten für Fahrzeit und Arbeitszeit.
10.2 Für Geschäftskunden gilt:
Die Gewährleistungsfrist der Cool Control OG für Geschäftskunden beträgt 12 Monate. Bei Abschluss eines mindestens 2-jährigen
Wartungsvertrages verlängert sich die Gewährleistung um weitere 12 Monate auf insgesamt 24 Monate.
10.3 Behebungen eines vom Kunden behaupteten mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
11. Annullierung
Bei Annullierung bzw. Stornierung des Auftrages oder Teilen desselben nach gültigem Vertragsabschluss aus irgendwelchen Gründen sind dem Auftragnehmer sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt hierfür geleisteten Arbeiten abzugelten und darüber hinausgehende Kosten zu ersetzen. Sowie eine Stornogebühr in der Höhe von 20% der Auftragssumme bzw. des betreffenden Teiles der Auftragssumme zu bezahlen. In Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Auftraggeber ein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zustünde.
12. Verzug
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt z.B. Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerungen unserer Zulieferer. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest zweimonatigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen ein Verzug vorliegt.
13. Allgemeines
Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist das zuständige Landesgericht in Eisenstadt. Erfüllungsort ist Donnerskirchen